Handlungsempfehlungen Kinder-Influencing
UNTERLAGEN
CHECKLISTE
Hier findest du wichtige Aspekte zusammengefasst in einer handlichen Übersicht. Ausführliche Hintergrundinformationen und die gesamten Handlungsempfehlungen zum Download gibt es weiter unten auf der Seite.
Seid ihr eine Online-Familie?
Dreht dein Kind gemeinsam mit dir Videos, die ihr dann z. B. auf YouTube veröffentlicht? Zeigst du deinen Familienalltag z. B. bei Instagram und postest dort auch Aufnahmen von deinem Kind? Oder hat dein Kind sogar schon einen eigenen Auftritt in einem der großen Social-Media-Dienste?
Hast du eine der Fragen mit „Ja!“ beantwortet, dann betreiben dein Kind und du „Content Creation“. Als Content Creator werden Personen bezeichnet, die Inhalte medial aufbereiten und damit eine bestimmte Zielgruppe ansprechen. Die Inhalte werden beispielsweise auf sozialen Plattformen wie YouTube, Instagram, Snapchat oder TikTok einer breiten Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt. Ab einer gewissen Reichweite kann man damit sogar Geld verdienen.
Wichtig zu verstehen ist: Kinder unter 13 Jahren sind in den großen sozialen Netzwerken gemäß deren Nutzungsbedingungen als Nutzer:innen nicht zugelassen. Aufgrund der Datenschutz-Grundverordnung der EU können sich Nutzer:innen unter 16 Jahren nur mit Zustimmung der Eltern auf den Plattformen anmelden.
Alle Dienste legen ein Mindestalter fest. Du als Elternteil bist also immer in der Verantwortung – egal, ob du dein Kind auf deinem eigenen Kanal oder Profil zeigst oder ob du für dein Kind einen Account angelegt hast oder dein Kind selbst bereits einen Account bei einem der Netzwerke angelegt hat. Es will also wohl überlegt sein, was du deinem Kind in dieser Hinsicht erlaubst, welche Regeln ihr für Inhalte und deren Veröffentlichung festlegt und welche Reichweite ihr damit erzielen wollt. Denn die Nutzung des Internets beinhaltet auch einige Risikofaktoren wie beispielsweise mögliche Privatsphäreverletzungen, sexuelle Belästigung, Cybermobbing oder Cybergrooming. Einige dieser Phänomene und weitere Begrifflichkeiten werden im Glossar am Ende der Handlungsempfehlungen erläutert. Außerdem findest du dort eine Checkliste, die dir als Orientierungshilfe dient. Hier siehst du auf einen Blick, welche Aspekte und Aufgaben ihr als verantwortungsvolle Eltern im Blick haben solltet.
Es ist deine Aufgabe, die Rechte deines Kindes zu wahren – das auf Teilhabe, aber auch das auf Schutz!
Die Handlungsempfehlungen* wurden von einer Arbeitsgruppe erstellt, an der viele Personen beteiligt sind, die sich aus ganz unterschiedlichen Perspektiven mit den Möglichkeiten und Risiken von Online-Medien für Kinder und Jugendliche befassen. Die Empfehlungen wollen dich dabei unterstützen, deiner Verantwortung bestmöglich nachzukommen. Denn wenn ein Kind zum Content Creator wird, gibt es viel zu beachten – vor allem, wenn Inhalte öffentlich geteilt werden und eine gewisse Reichweite erzielen. Wir wollen dir dabei helfen, dein Kind vor Risiken zu schützen, ohne euch dabei den Entfaltungsspielraum zu nehmen.
Die Arbeitsgruppe Kinder-Influencing
(Die Arbeitsgruppe „Kinder-Influencing“ besteht aus Media Smart e. V., der Freiwilligen Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter (FSM e. V.), der Gesellschaft für Medienpädagogik und Kommunikationskultur e. V. (GMK), jugendschutz.net, der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) und dem Leibniz-Institut für Medienforschung | Hans-Bredow-Institut (HBI) und SUPER RTL.)
*Die vorliegenden Handlungsempfehlungen stellen keine verbindliche Rechtsauskunft dar. Bei einer Beurteilung ist immer auf den konkreten Einzelfall und die besonderen Umstände abzustellen.
DIE HANDLUNGSEMPFEHLUNGEN ZUM DOWNLOAD
1 Kanäle und Plattformen
Plattformen wie Instagram, TikTok oder Facebook sind häufig erst ab einer bestimmten Altersgrenze freigegeben. Gleichzeitig ermöglichen Social-Media-Plattformen das Ausleben von Kreativität, die Teilhabe an gesellschaftlichen Diskursen und das Konsumieren von Inhalten, die Kinder und Jugendliche interessieren. Als Elternteil bist du Betreiber des Kanals oder Profils und trägst die volle Verantwortung, wenn du deinem Kind ermöglichen willst, Inhalte auf Diensten/Plattformen zu veröffentlichen, die dein Kind aufgrund seines (jungen) Alters noch nicht (allein/selbstständig) nutzen darf.
Folgendes solltest du bei digitalen Kanälen und Plattformen beachten
1. Wenn dein Kind Content Creator werden möchte, ist dir als Elternteil bewusst, dass du als volljährige und geschäftsfähige Person die Verantwortung für diesen Kanal trägst und diesen auch entsprechend verwalten musst. Außerdem bist du dazu verpflichtet, dich an die rechtlichen Vorgaben zu halten. Dazu gehören u. a.:
- Nutzungsbedingungen: Mit dem Eröffnen eines Kanals auf einer Plattform stimmst du den Nutzungsbedingungen zu. Als Elternteil hast du diese gelesen und bist darüber weitreichend informiert.
- Urheberrecht: Informiere dich über die Nutzungsrechte, wenn du fremde Werke wie Musikstücke oder Bildnisse verwenden willst. Veröffentliche keine fremden Inhalte ohne vorherige Einwilligung, es sei denn sie stehen unter einer freien Lizenz.
2. Beschäftige dich intensiv mit den Einstellungsmöglichkeiten des Dienstes oder der Plattform – nicht nur hinsichtlich der Privatsphäre, sondern z. B. auch in Bezug auf einen möglichen Filter bzw. eine Alterseinstufung der Inhalte und verschiedene Verwaltungsmöglichkeiten von Kommentaren. Nutze die im jeweiligen Dienst zur Verfügung stehenden Mittel, um dein Kind bestmöglich zu begleiten und um andere Kinder vor ungeeigneten Inhalten auf dem Kanal deines Kindes zu schützen.
2 Rechtliche Rahmenbedingungen
2.1 Teilhabe und Medienbildung
Kinder haben Rechte. Dazu gehört auch das Recht auf Mediennutzung (Vgl. Artikel 17 der UN-Kinderrechtskonvention, siehe Glossar). Damit dein Kind unbeschwert aufwachsen und altersgerechte mediale Angebote wahrnehmen kann, ist deine Begleitung notwendig.
So kannst du dein Kind in der digitalen Welt begleiten
1. Ermögliche deinem Kind Zugang zu digitalen, altersgerechten Medienangeboten. Kinder haben ein Recht darauf, am digitalen Alltag im Netz teilzunehmen, digitale Angebote zu nutzen und sich Anderen auf digitalem Wege mitzuteilen.
2. Zeige deinem Kind bei Interesse auf, welche kreativen und interaktiven Möglichkeiten es im Internet zu entdecken gibt: Ob kreative Bastelanleitungen, Tipps zum Zubereiten von leckeren Speisen oder Tanzschritte, die Bandbreite kann groß sein.
3. Behalte die Inhalte, Plattformen und Medien, die dein Kind im digitalen Bereich nutzt und auf denen dein Kind eigene Inhalte erstellt, im Blick. Hierbei spielen Altersbeschränkungen genauso eine wichtige Rolle wie der Entwicklungsstand deines Kindes. Du kennst dein Kind am besten und solltest gemeinsam mit ihm festlegen, welche digitalen Inhalte geeignet sind und welche nicht.
4. Wenn dein Kind den Wunsch äußert, Content Creation als Hobby auszuüben, dann unterstütze und schütze es hierbei verantwortungsvoll, damit Erfahrungen im digitalen Raum möglichst positiv verlaufen. Verständige dich mit ihm über Regeln, die aus deiner Sicht zwingend notwendig sind, damit du deine Erlaubnis gibst und wählt die Plattform mit Bedacht.
5. Kläre dein Kind auf, wie es sich Anderen gegenüber zu verhalten hat und dass es nur Inhalte veröffentlicht, die Anderen nicht schaden bzw. Andere verletzen.
2.2 Schutz der Persönlichkeitsrechte
Als Content Creator steht dein Kind in der medialen Öffentlichkeit. Dennoch gibt es Vieles, das privat bleiben sollte. Es ist wichtig, dass du die Privat- und Intimsphäre deines Kindes schützt, um es vor negativen Erfahrungen zu bewahren. Du als Elternteil bist verantwortlich für die Veröffentlichungen – und damit auch dafür, dass die Persönlichkeitsrechte deines Kindes gewahrt bleiben.
So kannst du die Privat- und Intimsphäre schützen
1. Schütze euren Alltag: Dein Kind hat ein Recht darauf, sich zurückzuziehen und einen privaten Bereich zu haben, der nicht abgefilmt wird. So sollte das Kinderzimmer ein Rückzugsort bleiben, der frei von Kameras ist. Inhalte, die dein Kind bei täglichen Routinen, wie dem Aufwachen, Zähneputzen oder Zubettgehen zeigen, sind zu vermeiden. Veröffentliche nur Inhalte, mit denen sich dein Kind wohlfühlt und auch in Zukunft wohlfühlen wird, und achtet darauf, dass keine Situationen oder Momente abgefilmt werden, die deinem Kind eventuell später unangenehm oder peinlich sind. Bei dieser Entscheidung berücksichtigst du auch die Tatsache, dass einmal veröffentlichte Inhalte aus dem Netz nur bedingt löschbar und – sobald diese öffentlich geteilt worden sind – für Dritte jederzeit sichtbar und kopierbar sind.
2. Schütze die persönlichen Daten: Achte darauf, dass in Videos keine persönlichen oder standortbezogenen Informationen preisgegeben werden. Wichtig ist, dass du nicht den vollständigen Namen deines Kindes oder eure Adresse, aber auch keine Schulwege veröffentlichst.
3. Behalte den Content im Blick: Einmal geteilte Inhalte sollten regelmäßig überprüft werden. Das hat den Grund, dass dein Kind aktuell vielleicht ein bestimmtes Spielzeug o. Ä. „cool” findet, diese Einschätzung sich aber mit dem Älterwerden stark ändert. Sollte dein Kind sich mit den veröffentlichten Inhalten nicht mehr wohlfühlen, müssen diese entfernt werden. Dabei habt ihr jedoch nur die Möglichkeit, Inhalte im Nachhinein von dem Profil des Kindes zu entfernen. Du hast keine Kontrolle darüber, ob die jeweiligen Inhalte zuvor durch andere heruntergeladen und möglicherweise auf anderen Plattformen geteilt wurden.
4. Sprich mit deinem Kind darüber, welche Inhalte öffentlich geteilt werden dürfen und welche nicht. Als Beispiel kann die folgende Frage dienen: Welche Informationen würdest du einem fremden Menschen auf der Straße ungefragt von dir preisgeben?
2.3 Gestaltung kindgerechter Inhalte
Die Inhalte, die auf dem Kanal veröffentlicht werden, müssen für das Alter des Creators und seine potenziell kindlichen Follower/Abonnenten angemessen sein. Zum Schutz deines Kindes, aber auch zum Schutz anderer kindlicher Zuschauer:innen (gemäß der Vorgaben des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages (JMStV), siehe Glossar) achtest du darauf, keine ungeeigneten Inhalte zu veröffentlichen. Die Inhalte dürfen dein Kind oder andere Kinder nicht schädigen oder ängstigen.
Folgende Inhalte sind absolut unzulässig:
1. Veröffentliche keine Inhalte, in denen dein Kind ganz oder teilweise unbekleidet ist. Dein Kind sollte nicht in Badebekleidung, Unterwäsche oder Schlafsachen gefilmt werden. Szenen und Bilder, in denen Kinder in sexuell anzüglichen Posen dargestellt werden, sind absolut verboten. Das Veröffentlichen solcher Szenen und Bilder wird strafrechtlich verfolgt. Hier findest du weitere Informationen dazu.
2. Filme dein Kind nicht in gefährlichen Situationen wie Mutproben, die andere Kinder nachahmen könnten. Pass besonders auf, wenn du über Themen aus aktuellen Nachrichten (Krieg, Umweltkatastrophen und Terrorismus) berichtest: Zeige keine Bilder, die andere Kinder ängstigen könnten. Inhalte, die Gewalt enthalten, sollten nicht veröffentlicht werden.
2.4 Datenschutzbestimmungen
Datenschutz ist ein wichtiges Thema. Jede Plattform verfügt über dort geltende Datenschutzbestimmungen. Es ist wichtig, dein Kind über die Bedeutung von personenbezogenen Daten und Datenschutz aufzuklären. Persönliche Daten sind Daten, die Angaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person machen. Dazu gehören beispielsweise Namen, Telefonnummern, Kontodaten, die Anschrift, aber auch das Aussehen.
Und so kannst du dein Kind schützen:
1. Beachte die Datenschutzbestimmungen: Mit der Einrichtung eines Kanals auf einer der Plattformen stimmst du den Datenschutzbestimmungen der Plattform zu. Du hast diese gelesen und bist darüber weitreichend informiert.
2. Informiere dein Kind über die Sensibilität von Daten. Erkläre, was passieren kann, wenn Daten in die falschen Hände geraten. Zeige deinem Kind, wie es Privatsphäre-Einstellungen vornehmen kann und lege fest, welche Daten unter keinen Umständen auf dem Kanal veröffentlicht werden. Dazu sollten die meisten personenbezogenen Daten gehören.
3. Frage um Einverständnis: Wenn in den Videos deines Kindes Daten anderer Personen verwendet werden, musst du vorher deren Einwilligung einholen. Das umfasst auch, wenn du Bild- oder Videomaterial von Anderen in die Beiträge deines Kindes integrierst. Über den Kanal dürfen keine personenbezogenen Daten Dritter ohne Einwilligung veröffentlicht werden. Dass die Einwilligung vorliegen muss, regelt die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) – am besten liegt diese Einwilligung schriftlich vor. Weitere Informationen dazu findest du zum Beispiel hier.
3 Content Creation im Alltag: erst Hobby, dann sogar mehr?
3.1 Stellenwert von Content Creation im Alltag
Damit dein Kind sein Hobby Content Creation ausüben kann und trotzdem genug Raum für Schule, Freund*innen und freie Zeit bleibt, ist es wichtig, dass du als Elternteil verantwortungsvolle Rahmenbedingungen mit festen Zeitvorgaben (Regeln) für die Content Creation schaffst.
Wie das gelingen kann? So:
1. Bringe alle Lebensbereiche (freie Zeit, Schule, Hobby) im Leben deines Kindes in ein ausgewogenes Verhältnis. Content Creation sollte nie mehr Zeit einnehmen als andere freie Zeit (mit Freund*innen) oder Hobbys. Auch muss die Schule immer klar Vorrang haben und darf nicht unter Content Creation leiden.
2. Dein Kind sollte sich weder von dir noch von Anderen unter Druck gesetzt fühlen, Content zu produzieren, noch sollte der Inhalt von dir oder Anderen beeinflusst werden. Einfluss auf die inhaltliche Gestaltung des Kanals solltest du lediglich nehmen, wenn es um den Schutz deines Kindes geht.
3.2 Professionalisierung und Unterstützung
Durch steigende Reichweite, Feedback der Community oder Anfragen von Kooperationspartner*innen kann sich bei deinem Kind – ähnlich wie z. B. beim Leistungssport – der Wunsch ergeben, das Hobby Content Creation zu professionalisieren. Es ist an dir als Elternteil, verantwortungsvolle Rahmenbedingungen mit festen Zeitvorgaben und Regeln zu schaffen, damit neben der Content Creation noch genug Raum für Schule, Freund*innen und Hobbys bleibt. Begleite dein Kind und behalte sein Wohlergehen stets im Blick. Unterstützung bekommst du z.B. bei Gewerbeaufsichtsamt, Kinderarzt, Familienberatung und bei Agenturen (z. B. PR- oder Influencer-Marketing-Agenturen). Hab dabei im Zweifel etwas Geduld: Das Thema ist recht neu und manche Institutionen brauchen deshalb vielleicht noch etwas mehr Zeit für eine hilfreiche Rückmeldung.
Und so gelingt der Spagat zwischen Content Creation und Kind-Sein
1. Sprich mit deinem Kind über Zukunftswünsche und -sorgen in Bezug auf die Content Creation: Wenn dein Kind digitale Inhalte produzieren und das Hobby professionalisieren möchte, stehst du mit ihm in engem Austausch und besprichst seine Motive, Wünsche und Ängste in einem wertfreien und verständnisvollen Raum.
2. Behalte die Konsequenzen im Blick. Eine Professionalisierung des Hobbys Content Creation hat verschiedene Folgen:
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- Wenn mit der Professionalisierung auch die Reichweite des Kanals steigt, über den dein Kind Content veröffentlicht, stehen die produzierten Inhalte einer immer größer werdenden Gruppe Menschen uneingeschränkt zur Verfügung. Es ist deine Aufgabe, dich um die damit verbundene Organisation und Kanalpflege zu kümmern und besonders auch dein Kind vor möglichen negativen Reaktionen oder Bedrohungslagen zu schützen. Dazu gehört auch, die Kommentare unter den Beiträgen, die dein Kind postet, zu pflegen und zu moderieren. Dabei unterbindest du Cybergrooming und Cybermobbing sowie unangemessene Kommunikation von Erwachsenen über dein bzw. mit deinem Kind sofort.
- Wenn das Leben deines Kindes öffentlicher wird, kann dies weitreichende Folgen für die Privatsphäre deines Kindes haben. Beobachte die Entwicklung und Reichweite des Kanals und lege frühzeitig fest, welche Informationen privat bleiben sollen.
- Sobald der Kanal wächst, wird er auch für Werbetreibende interessant. Bei werblichen Inhalten gibt es viel zu beachten – die nun folgenden Hinweise geben dir einen Überblick. Wichtig ist, dass die Produktion auch solcher Videos immer von der Motivation deines Kindes ausgeht und sich dein Kind niemals dazu verpflichtet oder unter Druck gesetzt fühlt, Videos zu drehen oder Inhalte in bestimmter Form zu präsentieren.
3. Kennzeichnungspflicht: Werbliche Inhalte müssen gekennzeichnet werden. Informiere dich, wie du werbliche Inhalte richtig kennzeichnen kannst und welche Werbeformen es im Bereich digitaler Medien gibt. Erhältst du für einen veröffentlichten Inhalt eine Gegenleistung, so muss der Beitrag als Werbung, Produktplatzierung oder Sponsoring gekennzeichnet werden. Weitere Informationen, wann welche Kennzeichnung notwendig ist, findest du in der Matrix der Landesmedienanstalten.
4. Hast du einen Inhalt produziert, der sich an Kinder richtet, müssen entsprechende Regelungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages eingehalten werden. So darf Werbung Kinder und Jugendliche nicht körperlich oder seelisch beeinträchtigen oder mit direkten Kaufappellen deren Unerfahrenheit und Leichtgläubigkeit ausnutzen.
5. Wichtig ist auch die richtige Wahl der Kooperationspartner*innen: Informiere dich umfassend über etwaige Kooperationspartner*innen wie z.B. Agenturen. Hierbei kannst du u. a. auf folgende Anhaltspunkte achten:
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- Die Agentur prüft den gesundheitlichen Zustand deines Kindes vor einer Zusammenarbeit.
- Die Agentur sucht aktiv den Austausch mit dir und mit deinem Kind.
- Die Agentur berücksichtigt die individuellen Wünsche und Sorgen deines Kindes.
- Die Agentur schlägt ausschließlich altersgerechte Werbepartner vor.
- Die Agentur prüft vor der Veröffentlichung die Inhalte, die mit Werbekooperationen in Verbindung stehen.
6. Im Zuge der Professionalisierung des Kanals kannst du dich auf verschiedene Arten informieren und beraten lassen. Achtung: Sollte dein Kind mit der Content Creation den Bereich der genehmigungspflichtigen Beschäftigung erreichen, dann müsst ihr eine Ausnahmegenehmigung bei der zuständigen Aufsichtsbehörde beantragen. Je nach Bundesland sind hierfür i. d. R. das Gewerbeaufsichtsamt beziehungsweise das entsprechende Arbeitsschutzamt zuständig. Für eine Genehmigung ist es erforderlich, dass u. a. das Jugendamt angehört wurde, und dass eine ärztliche Bescheinigung sowie eine Bescheinigung der Schule vorliegen und keine Bedenken gegen die Beschäftigung eures Kindes sprechen (siehe § 6 JArbSchG). Vielleicht ist aber auch nicht die Beschäftigung angezeigt, sondern es kommt auch eine Selbständigkeit eures Kindes in Betracht. Auch Minderjährige können gewerbstätig werden. Für die Ausübung eines selbständigen Gewerbes eures Kindes braucht es neben eurer Ermächtigung zusätzlich auch die Genehmigung des Familiengerichts.
GLOSSAR
Du hast eine Frage zu einem der Begriffe oben? Hier wird dir geholfen:
Beschäftigung von Kindern
Die Beschäftigung von Kindern ist gemäß § 5 Abs. 1 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) grundsätzlich verboten. Nach § 2 Absatz 1 JArbSchG ist Kind im Sinne des Gesetzes, wer noch nicht 15 Jahre alt ist. Ausnahmen können für Kinder ab drei Jahren unter der Maßgabe der Regelungen des § 6 JArbSchG für Dreharbeiten auf Antrag bewilligt werden. Dabei ist zu beachten, dass für Kinder unter drei Jahren jede Form der Beschäftigung verboten ist.
Eine Ausnahmebewilligung ist jedoch erst dann notwendig, wenn eine Beschäftigung des Kindes im Sinne des JArbSchG vorliegt. Einer Ausnahmebewilligung bedarf es somit nicht , wenn nur eine geringfügige und gelegentliche Hilfeleistung oder ein Fall der erlaubten Beschäftigung nach § 5 Abs. 2 bis 4a JArbSchG vorliegt.
Beschäftigung liegt i. d. R. vor, wenn das Kind mit seiner Contentproduktion Arbeit im wirtschaftlichen Sinne im Interesse eines Dritten leistet. Voraussetzung ist eine Weisungsgebundenheit des Kindes.
Indizien für eine Beschäftigung im Sinne des JArbSchG sind eine gewisse Regelmäßigkeit, ein großer Umfang, längere Dauer der erfolgten Arbeitsleistung sowie eine Vergütungsvereinbarung. Ob eine genehmigungspflichtige Beschäftigung vorliegt, muss im Einzelfall entschieden werden. Sollten Kooperationen eingegangen werden, bei denen Vorgaben/Regieanweisungen o. ä. durch den Werbepartner erfolgen, solltet ihr euch als Eltern von den Jugendämtern bzw. den Gewerbeämtern beraten lassen.
Content Creator
Als Content Creator werden Personen bezeichnet, die Inhalte medial aufbereiten und mit den aufbereiteten Inhalten eine bestimmte Zielgruppe ansprechen. Die Inhalte werden beispielsweise in sozialen Netzwerken (Facebook, Instagram, Snapchat, TikTok etc.) oder auf anderen sozialen Plattformen (YouTube, Vimeo etc.) einer breiten Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt.
Cybergrooming
Cybergrooming ist das gezielte Ansprechen von Personen online mit dem Ziel der Anbahnung sexueller Kontakte. Dabei bezeichnet das englische Wort grooming die Vorbereitung, also das Heranmachen an das Kind. In Deutschland wird der Begriff Cybergrooming ausschließlich auf Minderjährige bezogen und steht für verschiedene Handlungen, die einen sexuellen Missbrauch – online und/oder offline – vorbereiten sollen. Cybergrooming ist in Deutschland gegenüber Kindern strafbar. Seit 2020 ist in bestimmten Situationen auch der Versuch eines sexuellen Kontakts zu Kindern im Internet strafbar. Weitere Informationen findest du z. B. hier.
Cybermobbing
Cybermobbing bedeutet Mobbing und Belästigung über digitale Dienste und Plattformen im Internet, also wenn anderen Menschen über Kommunikations- und Austauschplattformen online geschadet wird bzw. sie bloßgestellt werden, z. B. mittels kompromittierender oder peinlicher Bilder oder Fotos, lächerlich machen, demütigen, verleumden, (permanent) belästigen, beleidigen, oder falsche Behauptungen über sie verbreiten. Ein Synonym ist auch Cyberbullying. Cybermobbing kann strafbar sein, wenn damit Tatbestände des Strafgesetzbuchs erfüllt werden. Weitere Informationen findest du z. B. hier.
Digitale Bildung
Digitale Bildung vermittelt die Fertigkeiten und Kompetenzen, in der digital geprägten Welt souverän und sozial verantwortlich handeln zu können und in Würde zu leben.
Digitale Teilhabe
Möglichkeit (und Fähigkeit), in der digital geprägten Welt an den Infrastrukturen und Angeboten in der Gesellschaft souverän teilzuhaben, um dadurch berufliche und private Chancen zu erlangen und an zukünftigen Entwicklungen zu partizipieren.
Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV)
Der Staatsvertrag über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien (JMStV) ist als Staatsvertrag der Bundesländer am 1. April 2003 in Kraft getreten. Er bestimmt die Jugendschutzstandards für Telemedien und Rundfunk. Ziel ist es, Kinder und Jugendliche vor Angeboten zu schützen, die deren Entwicklung beeinträchtigen oder gefährden können. Zudem werden auch Regelungen zu absolut unzulässigen Angeboten getroffen, die sowohl für Minderjährige als auch für Erwachsene unzulässig sind.
Kinderrechte
Als Kinderrechte werden Rechte von Kindern und Jugendlichen bezeichnet. Völkerrechtlich festgeschrieben sind diese in dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes (kurz: UN-Kinderrechtskonvention), welches im Jahr 1989 durch die UN-Vertreter*innen beschlossen und bis heute durch 196 Vertragsstaaten ratifiziert wurde. Die UN-Kinderrechtskonvention ist damit die am meisten unterzeichnete UN-Konvention.
Die Konvention definiert völkerrechtlich verbindliche Mindeststandards zum Wohle von Kindern und Jugendlichen. Im Zentrum steht hierbei die Anerkennung von Kindern als Träger von Menschenrechten.
Zu diesen Kinderrechten gehört zum Beispiel das Recht auf Freizeit, das Recht auf Bildung und das Recht auf Schutz vor Gewalt. Auch das Recht auf die Nutzung von Medien gehört dazu. Zudem schreibt die Konvention die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen an Freizeit und am kulturellen sowie künstlerischen Leben sowie das Recht auf Meinungsfreiheit fest.
In der UN-Kinderrechtskonvention sind auch das Recht auf Mediennutzung und das Recht auf Medienerziehung verankert (Vgl. Artikel 17 und 18 der UN-Kinderrechtskonvention). Die UN-Kinderrechtskonvention kann zum Beispiel hier eingesehen werden.
Medienbildung
Medienbildung ist Bildung in einer von Medien durchzogenen „mediatisierten” Welt. Medien bestimmen wesentlich die Strukturen von Weltsichten, sowohl auf kultureller Ebene als auch auf invididueller Ebene. Medienbildung ist nicht nur Bildung über Medien (Medienkompetenz) und nicht nur Bildung mit Medien. Medienbildung ist der Name dafür, dass die Welt- und die Selbstverhältnisse von Menschen mit medial geprägten (oder konstituierten) kulturellen Welten entstehen, dass sie sich mit ihnen verändern – und vor allem auch dafür, dass Bildungsprozesse Neues hervorbringen können: neue Artikulationsformen, neue kulturelle/individuelle Sichtweisen und nicht zuletzt neue mediale Strukturen. Dieses Verständnis lehnt sich an die Begriffe des Erziehungswissenschaftlers Benjamin Jörissen an.
Personenbezogene Daten
Der Begriff “personenbezogene Daten” ist ein zentraler Begriff des Datenschutzrechts. Personenbezogene Daten sind gemäß Artikel 4 Nummer 1 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Personenbezogene Daten sind damit alle Informationen, die eine natürliche Person identifizierbar machen. Dazu zählen zum Beispiel der Name, das Geburtsdatum, die Adresse oder ein Foto einer Person, aber auch Standortdaten und vieles mehr.
Persönlichkeitsrechte
Die Persönlichkeitsrechte lassen sich aus dem Grundgesetz ableiten (Art. 2 Absatz 1 in Verbindung mit Art. 1 Absatz 1 Grundgesetz). Jede*r Einzelne hat ein Recht auf Achtung und freie Entfaltung seiner Persönlichkeit gegenüber Staat und im privaten Rechtsverkehr (allgemeines Persönlichkeitsrecht). Zu den gesetzlich geregelten Persönlichkeitsrechten zählen unter anderem das Namensrecht (§ 12 BGB), das Recht am eigenen Bild (§§ 22 ff. Kunsturhebergesetz), das Urheberpersönlichkeitsrecht und personenbezogene Daten nach den Datenschutzgesetzen (besondere Persönlichkeitsrechte). Es werden drei geschützte Persönlichkeitssphären unterschieden:
- die Individualsphäre/Sozialsphäre (Bereich des öffentlichen und beruflichen Wirkens)
- die Privatsphäre (Bereich privater Lebensgestaltung)
- die Intimsphäre (Tagebücher, vertrauliche Inhalte)
Weitere Informationen findest du zum Beispiel hier.
Werbeformen/Werbung
Im Bereich Kinder-Influencing spielt auch das Thema Werbung eine zentrale Rolle. Man unterscheidet bei Werbeformen zwischen direkter und indirekter Werbung. Direkte Werbung ist klar gekennzeichnet und als solche erkennbar. Hierbei handelt es sich auf digitalen Videoplattformen zum Beispiel um Pre- oder Mid-Rolls. Indirekte Werbung ist nicht ohne Weiteres als solche erkennbar und kann leicht mit redaktionellen Inhalten verwechselt werden. Um indirekte Werbung kann es sich beispielsweise bei einem Review, einem Haul oder Produktplatzierung in Videos oder Fotos handeln.
Werbekennzeichnung
n Content Creator ist rechtlich dazu verpflichtet, Werbemaßnahmen kenntlich zu machen. Eine Übersicht, wie welche Produktplatzierung gekennzeichnet werden muss, gibt es hier.
Werbekompetenz
Werbekompetenz verweist u. a. auf die Fertigkeit, Werbung in ihren verschiedenen Erscheinungsformen als solche zu erkennen, zu verstehen und reflektiert zu hinterfragen. Werbekompetenz bedeutet außerdem, seine Ansichten und Ideen kreativ und verantwortungsbewusst mittels Medien bewerben zu können.