Satzung

Hier finden Sie die aktuelle Satzung unseres Vereins. 

§ 1 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung der Medien- und Werbekompetenz von Kindern und Jugendlichen, insbesondere durch die Konzeption von freien medienpädagogischen Bildungsmaterialien, die Beteiligung am medienpädagogischen Diskurs sowie das Verfassen von (Social Media-)Beiträgen auf den Vereinskanälen rund um das Thema Medien und Werbung. Die Vereinsarbeit zielt darauf ab, Heranwachsenden einen reflektierten Umgang mit Medien und Werbung zu ermöglichen.
Diesen Zweck verfolgt der Verein auf ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Weise im Sinne des 3. Abschnitts der Abgabenordnung („Steuerbegünstigte Zwecke“, §§ 51 ff. AO).

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 2 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen „Media Smart e. V.“ und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Köln eingetragen (VR 14567).

(2) Sitz des Vereins ist Köln. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann eine juristische oder natürliche Person werden, die an der Verwirklichung der Vereinsziele mitwirken möchte. Vorausgesetzt ist weiter lediglich eine an den Vereinsvorstand gerichtete Anmeldung zur Aufnahme, in der sich die beitretende Person zur Einhaltung der Satzungsbestimmungen verpflichtet. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

(2) Die Mitgliedschaft endet
a) durch Tod bzw. Auflösung,
b) durch Austritt, der nur schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann,
c) durch förmliche Ausschließung, die nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen kann,
d) durch Ausschließung mangels Interesses, die durch Beschluss des Vorstands ausgesprochen werden kann, wenn ohne besondere Rechtfertigung für mindestens zwei Jahre die Beiträge nicht entrichtet worden sind.

(3) Von den Mitgliedern sind Beiträge zu entrichten, deren Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung festgelegt werden. In Härtefällen entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag des betroffenen Mitgliedes.

(4) Bei seinem Ausscheiden aus dem Verein hat ein Mitglied keinen Anspruch bezüglich des Vereinsvermögens.

(5) Natürliche Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und zur kostenlosen Inanspruchnahme der Vereinsleistungen berechtigt. Eine Ehrenmitgliedschaft kann von der Mitgliederversammlung aberkannt werden, wenn sich das Ehrenmitglied einer Straftat schuldig gemacht hat, die mit Freiheitsentzug geahndet wurde. Die Ehrenmitgliedschaft begründet kein eigenständiges Stimmrecht.

§ 4 Fördernde Mitglieder

(1) Dem Verein können natürliche und juristische Personen als fördernde Mitglieder (Förderer) beitreten.

(2) Förderer haben kein Stimmrecht.

(3) Über die Aufnahme der Förderer entscheidet der Vorstand.

§ 5 Gewinne und sonstige Vereinsmittel

(1) Etwaige Gewinne und sonstige Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln.

(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 6 Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind:

1. Die Mitgliederversammlung;

2. Der Vorstand, dessen Zahl von der Mitgliederversammlung bestimmt wird, besteht mindes-tens aus dem Vorsitzenden, zwei Stellvertretern und dem Schatzmeister. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für eine von ihr zu bestimmende Dauer gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt; Wiederwahl ist zulässig.

(2) Der Verein unterhält einen unabhängigen Expertenbeirat mit Personen aus Bereichen wie z. B. Wissenschaft, Forschung und Lehre, Medienpädagogik und Verbraucherschutz. Er berät den Verein ehrenamtlich in medienpädagogischen Fragen, insbesondere bei der Entwicklung der Bildungsmaterialien.

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Eine Mitgliederversammlung ist mindestens alljährlich möglichst im ersten Kalenderquartal abzuhalten. Die Versammlung kann sowohl in Präsenz oder auch als Online-Video-Konferenz durchgeführt werden.

(2) Sie beschließt insbesondere über:
a) den Haushalt und die Verabschiedung des Jahresberichts,
b) die Satzungsänderungen,
c) die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern sowie deren Entlastung,
d) die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge,
e) die Ausschließung eines Mitgliedes,
f) die Auflösung des Vereins und die Verwendung seines Vermögens.

(3) Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung durch besondere Einladung per E-Mail an die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung ein. Die Einladung ergeht jeweils an die letzte dem Vorstand bekannte E-Mail-Adresse des Mitgliedes und muss mindestens drei Wochen vor der Versammlung verschickt werden. Der Vorstand bestimmt die Tagesordnung; jedes Mitglied kann Ergänzungen bis spätestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beantragen.

(4) Stimmberechtigt sind die ordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Über die Art der Abstimmung entscheidet der Vorstand; Beschlüsse, durch die die Satzung oder der Vereinszweck geändert werden, und Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder.

(5) Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, die die in § 1 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamts.

(6) Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist. Diese Niederschrift muss den Mitgliedern innerhalb von sechs Wochen zugänglich sein; Einwendungen können nur innerhalb eines Monats, nachdem die Niederschrift zugänglich gemacht worden ist, erhoben werden.

(7) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn mindestens 20% der Mitglieder dies unter Angabe des Grundes und des Zwecks schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangen. Kommt der Vorstand einem solchen Verlangen nicht nach, können diese Mitglieder die Mitgliederversammlung selbst einberufen.

§ 8 Vorstand des Vereins

(1) Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins oder, soweit es sich bei Mitgliedern um juristische Personen handelt, deren Organe bestellt werden. Die Wahl erfolgt einzeln.

(2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Den Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB bilden von den in § 6 (1) 2. genannten Personen der Vorsitzende und die Stellvertretenden Vorsitzenden. Sie sind einzeln zur Vertretung des Vereins befugt. Den Stellvertretenden Vorsitzenden obliegt im Innenverhältnis allerdings die Pflicht, von dieser Einzelvertretungsmacht nur im Falle einer Verhinderung des Vorsitzenden Gebrauch zu machen. Die Vorstandsmitglieder haben ihre Aufgaben in der Regel persönlich auszuführen. Sie können für die Erledigung der laufenden Angelegenheiten einen Geschäftsführer entgeltlich bestellen.

Der Vorstand entscheidet durch Beschluss in Vorstandssitzungen, zu denen er mindestens einmal jährlich zusammentritt und über die eine Niederschrift zu fertigen ist. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Die Sitzung kann sowohl in Präsenz als auch online durchgeführt werden. Die Einladung ergeht mit einer Frist von einer Woche durch den Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch einen Stellvertretenden Vorsitzenden. Sie erfolgt per E-Mail.

§ 9 Haushalt

Der Vorstand hat den Haushaltsplan für das kommende Geschäftsjahr und nach Jahresende für das abgelaufene Jahr einen Jahresbericht aufzustellen. Der Vorstand kann sich der Hilfe ständiger Dritter, z. B. eines Steuerberaters, bedienen.

§ 10 Auflösung und Zweckänderung

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder beschließen (siehe auch § 6 Abs. 4 der Satzung). Die Auseinandersetzung erfolgt nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.

(2) Nach einer Auseinandersetzung oder einem Wegfall des bisherigen Vereinszweckes ist das Vereinsvermögen an ähnliche steuerbegünstigte Vereine oder Einrichtungen zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke weiterzuleiten. Näheres beschließt die Mitgliederversammlung, die nach §45 Abs. 2 BGB Anfallberechtigte aussuchen kann. Die Beschlüsse dürfen allerdings erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

Satzung Media Smart e. V. | Köln, den 15.05.2023

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